Nach § 23 Abs 3 GWG sind dem Netzbetreiber durch das Entgelt für Messleistungen jene direkt zuordenbaren Kosten abzugelten, die ihm im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, deren Eichung und der Datenauslesung entstehen.
Gemäß § 11 Abs 8 Zif 4 GSNT-VO 2008 idF Novelle 2012 wurde für den Zeitraum ab 01.01.2012 als Höchstentgelt für die Einspeisung von Erdgas aus Produktion und Speicheranlagen in das Netz der OÖ. Ferngas Netz GmbH ein Betrag von 6,59 Cent je eingespeister MWh festgelegt.
Demgemäß gilt ab 1.1.2007 folgendes:
1. Messleistungen in Zusammenhang mit Einspeisungen von Erdgas aus Produktion und Speicheranlagen in das Netz der OÖ. Ferngas werden von der OÖ. Ferngas AG bzw. der OÖ. Ferngas Netz GmbH ab 01.01.2007 ausschließlich zu den im entsprechenden MUSTERVERTRAG festgelegten Bedingungen erbracht.